metisora — Allgemeine Geschäftsbedingungen für den metisora-Dienst
Fassung 2.0 — gültig ab 29. September 2026
Diese deutsche Fassung ist maßgeblich. Eine englische Übersetzung dient allein der Verständlichkeit; bei Abweichungen gilt der deutsche Wortlaut (§ 21.5).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Bereitstellung des Software-as-a-Service-Angebots metisora durch
metisora — Julian Miksch
Schlott 24, 86558 Hohenwart, Deutschland
Einzelunternehmen, nicht im Handelsregister eingetragen
E-Mail: info@metisora.com
(„metisora“, „wir“, „uns“) an seine Geschäftskunden („Kunde“, „Sie“).
1. Geltungsbereich, ausschließlich Geschäftskunden
1.1 Diese AGB gelten für jeden Vertrag über die Nutzung des metisora-Dienstes (der „Dienst“) zwischen metisora und dem Kunden einschließlich aller damit verbundenen Einrichtungs-, Konfigurations- und Supportleistungen.
1.2 Der Dienst richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Er richtet sich nicht an Verbraucher (§ 13 BGB). Mit der Annahme dieser AGB bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn metisora ihnen nicht gesondert widerspricht und den Dienst vorbehaltlos erbringt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn metisora ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Folgende Dokumente sind Vertragsbestandteil und gehen einander im Konfliktfall in dieser Reihenfolge vor: (1) eine individuell vereinbarte Auftragsbestätigung oder ein Auftragsformular, sofern vorhanden; (2) der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage A); (3) diese AGB.
2. Vertragsschluss, Vertretungsmacht
2.1 Wie der Vertrag zustande kommt. metisora richtet die Organisation des Kunden ein und benennt eine Person als dessen ersten Administrator („Administrator“). Meldet sich diese Person erstmals an, legt der Dienst diese AGB und den Auftragsverarbeitungsvertrag vor und verlangt deren Annahme, bevor der Dienst genutzt werden kann. Die Annahme bringt den Vertrag zu dem Tarif und zu der Vergütung zustande, die dem Kunden vor der Annahme mitgeteilt wurden (§ 9).
Die Datenschutzerklärung und das Impressum werden daneben zur Information vorgelegt und nicht angenommen. Die Datenschutzerklärung ist eine Information nach Art. 13 und 14 DSGVO, das Impressum eine gesetzliche Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG; beides ist keine Vereinbarung, und eine „Annahme“ einer Datenschutzinformation würde zu Unrecht nahelegen, die darin beschriebene Verarbeitung beruhe auf einer Einwilligung. Das tut sie nicht — § 12.2 und die Datenschutzerklärung selbst nennen die Rechtsgrundlagen.
2.2 Vertretungsmacht. Die annehmende Person sichert zu, zum Abschluss dieses Vertrags für den Kunden bevollmächtigt zu sein. metisora darf sich auf diese Zusicherung verlassen. Wünscht der Kunde stattdessen ein unterzeichnetes Auftragsformular, hat er dies metisora vor der Annahme durch den Administrator in Textform mitzuteilen; metisora stellt dann eines bereit und der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung zustande.
2.3 Nachweis der Annahme. metisora zeichnet die Identität der annehmenden Person, den Zeitpunkt der Annahme sowie die Fassung und den Inhalts-Fingerabdruck (SHA-256) jedes angenommenen Dokuments auf und stellt diesen Nachweis dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung. Der Fingerabdruck wird bei jedem Dokument angezeigt, sodass eine vom Kunden aufbewahrte Kopie mit dem Nachweis des Angenommenen abgeglichen werden kann. Die angenommenen Fassungen sind jederzeit unter https://app.metisora.com/legal/terms und https://app.metisora.com/legal/dpa abrufbar, herunterladbar und druckbar.
2.4 Ein kostenloser Test- oder Evaluierungszugang wird, sofern gewährt, nur für den vereinbarten Zeitraum bereitgestellt, kann jederzeit entzogen werden, wird ohne Gewährleistung über § 16.5 hinaus bereitgestellt und geht nur mit ausdrücklicher Annahme des Kunden in ein kostenpflichtiges Abonnement über.
3. Gegenstand des Dienstes
3.1 metisora ist ein Sales-Process-Intelligence-Dienst für Salesforce Sales Cloud. Er verbindet sich mit der Salesforce-Organisation des Kunden, extrahiert historische Opportunity-Daten einschließlich der Phasenhistorie, analysiert, wie Geschäfte den Vertriebsprozess des Kunden tatsächlich durchlaufen haben, ermittelt den metisora SPI Score und verwandte Kennzahlen, stellt sie dar und formuliert daraus mithilfe eines großen Sprachmodells schriftliche Befunde.
3.2 Maßgeblich ist der Funktionsumfang, der in der Produktdokumentation und im Dienst selbst zum Zeitpunkt der Annahme beschrieben ist. metisora entwickelt den Dienst fortlaufend weiter und darf Funktionen ergänzen, ändern und verbessern; für Änderungen, die den vereinbarten Funktionsumfang wesentlich verringern, gilt § 20.
3.3 Was der Dienst nicht ist. Der Dienst ist ein Werkzeug zur Entscheidungsunterstützung. Er ersetzt weder die kaufmännische noch die unternehmerische noch die personelle Beurteilung des Kunden und ist kein führendes System. Die Salesforce-Organisation des Kunden bleibt für alle daraus entnommenen Daten die maßgebliche Quelle.
3.4 Anbindung an Salesforce. Der Dienst greift über OAuth 2.0 auf die Salesforce-Organisation des Kunden zu, gestützt auf eine von einem Nutzer des Kunden erteilte Zugriffsberechtigung. Der Kunde ist für die Erteilung, Aufrechterhaltung und — wenn er den Zugriff beenden will — den Widerruf dieser Berechtigung verantwortlich sowie für die Berechtigungen des verbindenden Nutzers, die bestimmen, was der Dienst lesen kann. Die Beziehung zu Salesforce ist die eigene des Kunden; metisora ist nicht Partei und schuldet nichts hinsichtlich Verfügbarkeit, API-Grenzen oder Nutzungsbedingungen von Salesforce.
3.5 Keine Schreibzugriffe auf Salesforce. Der Dienst liest aus Salesforce. Er erstellt, ändert oder löscht keine Datensätze in der Salesforce-Organisation des Kunden.
4. Tarife, Grenzen und Nutzer
4.1 Der Dienst wird in Tarifen angeboten, die sich in der Zahl der abgedeckten Vertriebsmitarbeiter, der Zahl der Scopes (unabhängig konfigurierbare Auswertungen) und im Funktionsumfang unterscheiden. Welcher Tarif gebucht ist, welche Grenzen gelten und welche Vergütung anfällt, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem bei der Annahme gewählten Tarif.
4.2 Benannte Nutzer. Der Zugang wird einzelnen benannten Nutzern des Kunden gewährt. Konten dürfen nicht von mehreren Personen geteilt werden. Der Kunde verantwortet sämtliche Aktivitäten unter den Konten seiner Nutzer.
4.3 Authentifizierung. Nutzer authentifizieren sich ausschließlich über Salesforce-Single-Sign-on. metisora speichert keine Passwörter. Die Sicherheit der Salesforce-Authentifizierung des Kunden — einschließlich Mehr-Faktor-Authentifizierung und der Deaktivierung ausscheidender Beschäftigter — liegt in dessen Verantwortung. Wer den Zugang zur Salesforce-Organisation des Kunden verliert, verliert den Zugang zum Dienst; bestehende Sitzungen enden spätestens mit Ablauf ihrer Laufzeit (derzeit 14 Tage) oder sofort mit der Abmeldung.
4.4 Überschreiten der Tarifgrenzen. Übersteigt die tatsächliche Nutzung den gebuchten Tarif (etwa mehr Vertriebsmitarbeiter als abgedeckt), teilt metisora dies dem Kunden mit und die Parteien vereinbaren den passenden Tarif. metisora darf die Differenz ab dem Monat berechnen, in dem die Grenze erstmals überschritten wurde.
5. Einrichtung, Konfiguration und Support
5.1 Einrichtung. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Einrichtung enthalten: metisora unterstützt den Kunden bei der Anbindung von Salesforce, der Feldzuordnung, der Definition der Prozessphasen, der Konfiguration der Vertriebshierarchie und der Einrichtung des ersten Scopes. Die Einrichtung ist eine Dienstleistung; metisora schuldet sorgfältige Ausführung, nicht ein bestimmtes Analyseergebnis.
5.2 Support wird in deutscher und englischer Sprache per E-Mail an info@metisora.com während der Geschäftszeiten von metisora geleistet (Montag bis Freitag, 9:00–17:00 Uhr MEZ/MESZ, ausgenommen Feiertage am Sitz von metisora). metisora strebt eine Antwort innerhalb eines Werktages an. Reaktions- oder Lösungszeiten werden nicht zugesichert, soweit nicht gesondert in Textform vereinbart.
5.3 Mitwirkung des Kunden. Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, stellt die von metisora billigerweise benötigten Informationen und Zugänge bereit und beantwortet Rückfragen unverzüglich. Soweit die Leistung von metisora von der Mitwirkung des Kunden abhängt und diese ausbleibt, verlängern sich die entsprechenden Fristen entsprechend.
6. Verfügbarkeit
6.1 metisora stellt den Dienst mit einer Verfügbarkeit von 99,0 % je Kalendermonat bereit, gemessen am Übergabepunkt zwischen der Hosting-Infrastruktur von metisora und dem öffentlichen Internet.
6.2 Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten: (a) geplante Wartung, die mindestens 24 Stunden vorher angekündigt wurde, bis zu 4 Stunden je Kalendermonat, nach Möglichkeit außerhalb von 9:00–18:00 Uhr MEZ/MESZ an Werktagen; (b) dringende Sicherheitswartung; (c) Nichtverfügbarkeit aufgrund höherer Gewalt (§ 19), aufgrund des Kunden, seiner Salesforce-Organisation oder von Drittdiensten außerhalb des Einflussbereichs von metisora; (d) Nichtverfügbarkeit der Anthropic-API, die nur die KI-Funktionen betrifft (§ 8.5).
6.3 Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat 95 %, kann der Kunde eine Gutschrift von 10 % der Monatsvergütung für diesen Monat verlangen. Das Verlangen ist innerhalb eines Monats nach Ende des betroffenen Monats geltend zu machen. Gesetzliche Rechte nach § 16 und § 17 bleiben unberührt.
7. Pflichten des Kunden und Verantwortung für Daten
7.1 Der Kunde ist für die Daten verantwortlich, die er dem Dienst zugänglich macht („Kundendaten“), einschließlich der Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung und ihrer Übermittlung an metisora zur Auswertung.
7.2 Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die Kundendaten durch metisora und dessen Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags verarbeiten zu lassen, und dass diese Verarbeitung keine Rechte Dritter, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen verletzt.
7.3 Der Kunde wird (a) den Dienst nicht rechtswidrig nutzen; (b) nicht versuchen, die Zugangskontrollen oder die Mandantentrennung des Dienstes zu umgehen oder auf Daten eines anderen Kunden zuzugreifen; (c) ohne vorherige Zustimmung von metisora in Textform keine Last-, Penetrations- oder Schwachstellentests gegen den Dienst durchführen; (d) den Dienst keinen Dritten zugänglich machen außer dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Personal verbundener Unternehmen; (e) den Dienst nicht zurückentwickeln, soweit § 69e UrhG dies nicht gestattet.
7.4 Datenminimierung an der Quelle. Der Kunde entscheidet, welche Salesforce-Objekte der Dienst über welchen Zeitraum extrahiert, und über die Feldberechtigungen des Salesforce-Benutzers, der die Verbindung autorisiert, welche Felder: Für Opportunities, Opportunity-Produkte und Accounts extrahiert der Dienst jedes Feld, das dieser Benutzer lesen darf. Der Kunde wird den Dienst oder die Zugriffsrechte dieses Benutzers nicht so konfigurieren, dass Felder mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) oder für die Auswertung nicht benötigte personenbezogene Daten extrahiert werden. Tut er es dennoch, geschieht dies auf eigene Verantwortung und er stellt metisora von daraus erwachsenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei, es sei denn, metisora hat die Verletzung zu vertreten.
8. Zulässiger Zweck, Beschäftigtendaten und künstliche Intelligenz
Dieser Abschnitt besteht, weil der Dienst Daten auswertet, in denen einzelne Vertriebsmitarbeiter identifizierbar sind. Er ist bewusst konkret gefasst.
8.1 Bestimmungsgemäßer Zweck. Der Dienst ist bestimmt und wird geliefert zur Analyse und Verbesserung eines Vertriebsprozesses auf organisatorischer Ebene — wo Geschäfte liegen bleiben, an welchen Phasenübergängen es hakt, wie sich die Prognosegüte entwickelt. Einzelne Vertriebsmitarbeiter erscheinen in der Auswertung, weil ihnen Opportunities zugeordnet sind und Ergebnisse für eine Ebene oder ein Mitglied der Vertriebshierarchie angezeigt werden können.
8.2 Unzulässiger Zweck. Der Kunde darf den Dienst und dessen Ausgaben nicht als Grundlage für Entscheidungen über einzelne Beschäftigte verwenden — insbesondere nicht für Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Vergütung, disziplinarische Maßnahmen, Aufgabenzuweisung oder Beendigung — und nicht zur systematischen Überwachung des Verhaltens oder der Leistung einzelner Beschäftigter. Der Kunde erlegt seinen eigenen Nutzern dieselbe Beschränkung auf.
8.3 Folge nach der KI-Verordnung der EU. Die Verordnung (EU) 2024/1689 stuft KI-Systeme, die zur Bewertung oder Überwachung der Leistung und des Verhaltens von Beschäftigten bestimmt sind, als hochriskant ein (Anhang III Nr. 4). metisora liefert den Dienst nicht zu diesem Zweck, und § 8.2 ist eine Nutzungsbedingung, keine Empfehlung. Ein Kunde, der den Dienst zu diesem Zweck einsetzt oder ihn seiner Belegschaft gegenüber als solchen darstellt, kann selbst Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems nach Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung werden und die entsprechenden Pflichten übernehmen. Der Kunde stellt metisora auf erstes Anfordern von Ansprüchen und Sanktionen frei, die aus einer Nutzung entgegen § 8.2 entstehen.
8.4 Betriebsverfassung und Beschäftigtendatenschutz. Besteht beim Kunden ein Betriebsrat, kann die Einführung und Nutzung des Dienstes der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen, weil der Dienst objektiv geeignet ist, Leistung zu überwachen — unabhängig von der Absicht von metisora. Der Kunde ist für die Einholung einer etwa erforderlichen Mitbestimmung, für die Betriebsvereinbarung und für die Information der betroffenen Beschäftigten nach Art. 13 oder 14 DSGVO verantwortlich. metisora stellt hierfür auf Anfrage und kostenfrei die benötigten technischen Informationen bereit (Anlage 1 und Anlage 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags sowie, soweit vorhanden, ein Informationsblatt für den Betriebsrat).
8.5 KI-erzeugte Ausgaben. Teile des Dienstes erzeugen Texte, Befunde und Empfehlungen mithilfe eines großen Sprachmodells, das von Anthropic betrieben wird (§ 12). Der Kunde erkennt an, dass
a. solche Ausgaben statistisch erzeugt werden und unvollständig, ungenau oder falsch sein können, auch wenn sie sich sicher lesen und von Zahlen begleitet werden; b. jede Ausgabe in der Oberfläche als KI-erzeugt gekennzeichnet ist; c. die Ausgabe vor ihrer Verwendung von einer fachkundigen Person zu prüfen ist und nicht alleinige Grundlage einer wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung sein darf; d. metisora die neben dem Text angezeigten Zahlen selbst berechnet und das Modell auf die übergebenen Daten beschränkt, aber keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit des Textes übernimmt (§ 16.4); e. metisora keine automatisierte Entscheidungsfindung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung im Sinne des Art. 22 DSGVO durchführt.
8.6 KI-Kompetenz. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 verfügen. metisora unterstützt dies durch die Produktdokumentation und auf Anfrage durch eine Einweisung.
8.7 Kein Training mit Kundendaten. metisora verwendet Kundendaten nicht, um Modelle des maschinellen Lernens zu trainieren, nachzutrainieren oder zu verbessern — weder eigene noch die Dritter — und hat mit seinem KI-Unterauftragsverarbeiter entsprechend kontrahiert. Aggregierte, unwiderruflich anonymisierte Statistiken dürfen nach Maßgabe des § 15.4 verwendet werden.
9. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung
9.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem gebuchten Tarif, wie vor der Annahme mitgeteilt oder in der Auftragsbestätigung angegeben.
Umsatzsteuer. Alle Preise sind Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer, die in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzukommt und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Ist der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und gibt er eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, gilt das Reverse-Charge-Verfahren und metisora berechnet keine deutsche Umsatzsteuer; der Kunde hat die Steuer dann in seinem Mitgliedstaat abzuführen.
9.2 Abrechnungszeitraum. Monatstarife werden monatlich im Voraus, Jahrestarife jährlich im Voraus abgerechnet. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Dienst dem Kunden bereitgestellt wird.
9.3 Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung fällig. Rechnungen werden elektronisch ausgestellt; der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
9.4 Verzug. Im Verzugsfall ist metisora berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Ist der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag länger als 30 Tage in Verzug, darf metisora nach einer Mahnung in Textform mit einer Frist von mindestens 10 Tagen den Zugang zum Dienst bis zur Zahlung sperren. Die Sperre mindert die Vergütung nicht und berührt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht.
9.5 Preisanpassung. metisora kann die Vergütung mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungsperiode anpassen, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten in Textform vor Ende der laufenden Periode. Übersteigt die Erhöhung 10 % gegenüber der vorherigen Periode, kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhung kündigen, und zwar durch Erklärung in Textform, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung eingeht. metisora weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.
9.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
10. Laufzeit und Kündigung
10.1 Laufzeit. Der Vertrag läuft für die gebuchte Dauer — einen Monat oder zwölf Monate — und verlängert sich automatisch um jeweils denselben Zeitraum, sofern er nicht gekündigt wird.
10.2 Ordentliche Kündigung. Ein Monatsvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Ein Jahresvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt) oder erfolgt über die dafür vorgesehene Funktion im Dienst.
10.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund liegt für metisora insbesondere vor, wenn der Kunde (a) nach Mahnung und Fristsetzung gemäß § 9.4 mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug ist; (b) gegen § 7.3 oder § 8.2 verstößt und den Verstoß nach Abmahnung nicht abstellt; oder (c) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
10.4 Wirkung der Kündigung. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet der Zugang zum Dienst. § 11 regelt die Daten des Kunden.
10.5 Keine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung für die laufende Periode, es sei denn, metisora hat die Kündigung zu vertreten.
11. Daten bei Vertragsende — Export und Löschung
Dieser Abschnitt ist zusammen mit § 3.3 zu lesen: metisora hält eine Kopie von Daten, deren Original in der Salesforce-Organisation des Kunden verbleibt.
11.1 Vor Vertragsende ist der Kunde dafür verantwortlich, die Daten zu sichern, die er behalten möchte. Aus Salesforce extrahierte Daten verbleiben in der Salesforce-Organisation des Kunden und sind vom Vertragsende nicht betroffen. Im Dienst entstandene Daten — insbesondere Scope-Konfigurationen, Phasenzuordnungen, Vertriebshierarchien, Ziele, wöchentliche SPI-Momentaufnahmen und erzeugte Befunde — bestehen nur im Dienst. metisora stellt hierfür auf ein vor der Löschung nach § 11.3 gestelltes Verlangen einmalig und kostenfrei einen maschinenlesbaren Export bereit.
11.2 Löschung auf Verlangen des Kunden. Der Administrator des Kunden kann das Konto der Organisation jederzeit im Dienst schließen. Die Schließung löst eine sofortige und unwiderrufliche Löschung aus; es gibt keine Wartezeit, keinen automatischen Export und keine Rückgängigmachung. Der Dienst weist darauf hin, bevor die Handlung bestätigt wird. Der Kunde ist dafür verantwortlich, zuvor den Export nach § 11.1 zu verlangen.
11.3 Löschung bei Vertragsende. Verlangt der Kunde keine frühere Löschung, löscht metisora die Kundendaten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende.
11.4 Was die Löschung umfasst und was sie überdauert, regelt Anlage 1 § 8 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Zusammengefasst: Alle extrahierten Salesforce-Datensätze und die daraus geführte Änderungshistorie, alle Scope-Konfigurationen und Momentaufnahmen, alle KI-Aufrufe mit gespeicherten Eingaben und Antworten, das Unternehmensprofil, die Salesforce-Verbindung — deren Refresh-Token metisora bei Salesforce widerruft — und alle Benutzerkonten der Organisation werden sofort gelöscht; Kopien verbleiben bis zu rund vier Wochen in Infrastruktur-Sicherungen; und metisora bewahrt einen minimalen Nachweis darüber auf, dass die Löschung stattgefunden hat und wer sie angewiesen hat, als Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
11.5 Nach der Löschung ist eine Rückgabe nicht möglich. Ein später zurückkehrender Kunde wird als neue Organisation ohne Daten eingerichtet.
12. Datenschutz
12.1 Hinsichtlich der Kundendaten ist der Kunde Verantwortlicher und metisora Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 7 und Nr. 8 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag unter https://app.metisora.com/legal/dpa ist integraler Bestandteil dieses Vertrags und wird gemeinsam mit diesen AGB angenommen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO: elektronische Form).
12.2 Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die metisora für eigene Zwecke verarbeitet — Kontodaten der Nutzer des Kunden, Vertrags- und Abrechnungsdaten sowie Korrespondenz — ist metisora Verantwortlicher. Die Datenschutzerklärung unter https://app.metisora.com/legal/privacy beschreibt diese Verarbeitung.
12.3 metisora setzt Unterauftragsverarbeiter ein, darunter Anbieter mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Die aktuelle Liste, die Zwecke und die Garantien für die Übermittlung enthält Anlage 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Der Kunde erteilt für deren Einsatz eine allgemeine schriftliche Genehmigung nach Maßgabe des Mitteilungs- und Widerspruchsverfahrens in § 6 jenes Vertrags.
13. Vertraulichkeit
13.1 Jede Partei wird alle Informationen der anderen Partei vertraulich behandeln, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt („vertrauliche Informationen“), sie nur für die Zwecke dieses Vertrags verwenden und nur solchen Beschäftigten und Beratern offenlegen, die sie benötigen und die zu einer entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet sind.
13.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß öffentlich bekannt sind oder werden, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind — in diesem Fall informiert der Empfänger die andere Partei vorab, soweit zulässig.
13.3 Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Für Kundendaten besteht sie zeitlich unbegrenzt fort, neben dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
13.4 Referenz. metisora darf den Kunden als Referenz benennen und dessen Logo verwenden nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform, die jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
14. Unterauftragnehmer und Personal
14.1 metisora darf zur Erbringung des Dienstes Unterauftragnehmer einsetzen und hat deren Leistung wie eigene zu vertreten. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO richtet sich ausschließlich nach § 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
14.2 metisora stellt sicher, dass jede Person, der sie die Verarbeitung von Kundendaten gestattet, zur Vertraulichkeit verpflichtet und in die geltenden Datenschutzanforderungen eingewiesen ist (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
14.3 Zugriff durch Personal von metisora. Personal von metisora greift auf Kundendaten nur zu, soweit dies zur Bereitstellung, Unterstützung, Absicherung oder Fehlerbehebung des Dienstes erforderlich ist, und nur nach dem Prinzip der Kenntnis nur bei Bedarf. Anlage 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags beschreibt die technischen Grenzen dieses Zugriffs.
15. Rechte am Dienst und an den Daten
15.1 Der Dienst bleibt metisora. metisora und seine Lizenzgeber halten sämtliche Rechte am Dienst, an seiner Software, seinem Design, seiner Dokumentation und an der SPI-Score-Methodik. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung des Dienstes für eigene interne Geschäftszwecke im Rahmen des gebuchten Tarifs. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt.
15.2 Kundendaten bleiben beim Kunden. metisora erhält nur das Recht, Kundendaten zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung des Dienstes erforderlich ist und im Auftragsverarbeitungsvertrag angewiesen wurde.
15.3 Feedback. Macht der Kunde Verbesserungsvorschläge, darf metisora diese uneingeschränkt und vergütungsfrei verwenden. Eine Pflicht zum Feedback besteht nicht.
15.4 Aggregierte Statistiken. metisora darf kundenübergreifend Statistiken über Nutzung und Leistungsfähigkeit des Dienstes erstellen und sie zum Betrieb, zur Absicherung, zum Benchmarking und zur Verbesserung des Dienstes verwenden. Solche Statistiken sind unwiderruflich anonymisiert, enthalten keine personenbezogenen Daten und keine Kundendaten und lassen keine Identifizierung oder Aussonderung des Kunden, seines Personals, seiner Konten oder seiner Geschäfte zu.
16. Gewährleistung
16.1 Die Überlassung des Dienstes gegen wiederkehrendes Entgelt richtet sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
16.2 Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an, mit einer zur Reproduktion ausreichenden Beschreibung.
16.3 Ein Mangel ist eine mehr als unerhebliche Abweichung des Dienstes von dem in § 3.2 beschriebenen Funktionsumfang. Kein Mangel ist eine Beeinträchtigung, die durch die Umgebung des Kunden, durch dessen Salesforce-Organisation oder deren Konfiguration, durch eine vertragswidrige Nutzung oder durch einen Drittdienst außerhalb des Einflussbereichs von metisora verursacht wird.
16.4 Für die Richtigkeit von KI-Ausgaben wird ausdrücklich nicht eingestanden. metisora gewährleistet, dass die KI-Funktionen arbeiten, nicht aber, dass ein erzeugter Text, Befund oder Vorschlag zutreffend, vollständig oder für eine bestimmte Entscheidung geeignet ist (§ 8.5). Die von metisora selbst berechneten Kennzahlen und Zahlen sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.
16.5 Für kostenlose Test- oder Evaluierungszugänge haftet metisora nur nach § 17.1 und § 17.2; eine Gewährleistung besteht nicht.
17. Haftung
17.1 metisora haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit metisora eine Garantie übernommen hat.
17.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet metisora nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
17.3 Höchstbetrag. Die Haftung nach § 17.2 ist je Vertragsjahr insgesamt auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Vergütung begrenzt, mindestens jedoch auf die Jahresvergütung des zum Zeitpunkt des Ereignisses gebuchten Tarifs. Zahlt der Kunde monatlich, entspricht die Jahresvergütung dem Zwölffachen der Monatsvergütung.
17.4 Datenverlust. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der typischerweise für die Wiederherstellung aus Sicherungen erforderlich ist, die der Kunde nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung vorhält. § 3.3 gilt: Die Salesforce-Organisation des Kunden ist für die daraus entnommenen Daten die maßgebliche Quelle.
17.5 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Beschränkungen der §§ 17.2 bis 17.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von metisora.
17.6 Verjährung. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer in den Fällen des § 17.1, in denen die gesetzlichen Fristen gelten.
17.7 Datenschutzrechtliche Ansprüche. Die Haftung nach Art. 82 DSGVO gegenüber betroffenen Personen richtet sich nach dieser Vorschrift und wird durch diesen § 17 nicht beschränkt. Im Verhältnis der Parteien gilt Art. 82 Abs. 5 DSGVO: Jede Partei trägt den Anteil am Schadensersatz, der ihrem Anteil an der Verantwortung entspricht. § 11 des Auftragsverarbeitungsvertrags ergänzt dies.
18. Freistellung von Ansprüchen Dritter
18.1 Der Kunde stellt metisora auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte — einschließlich Beschäftigter, Betriebsräte, betroffener Personen und Behörden — gegen metisora wegen einer Verletzung des § 7.2, § 7.4, § 8.2 oder § 8.4 durch den Kunden geltend machen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, es sei denn, der Kunde hat die Verletzung nicht zu vertreten.
18.2 metisora zeigt einen solchen Anspruch unverzüglich an, gibt dem Kunden Gelegenheit zur Verteidigung und wird ihn ohne dessen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, weder anerkennen noch vergleichen.
19. Höhere Gewalt
Keine Partei verletzt den Vertrag, soweit die Leistung durch ein Ereignis außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verhindert wird — insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Arbeitskämpfe, die nicht die eigene Belegschaft betreffen, Epidemien und Pandemien sowie darauf gestützte behördliche Maßnahmen, Ausfälle des öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsnetzes und großflächige Ausfälle von Vorlieferanten. Die betroffene Partei zeigt dies unverzüglich an. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
20. Änderungen dieser AGB
20.1 metisora kann diese AGB ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, eine zutage getretene Regelungslücke zu schließen oder einer Änderung des Dienstes Rechnung zu tragen, die den vereinbarten Funktionsumfang nicht wesentlich verringert und die Vergütung nicht erhöht, und soweit die Änderung das Vertragsgefüge nicht zum Nachteil des Kunden verschiebt.
20.2 metisora teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht und die Folge des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht vor Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht er, besteht der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; metisora kann ihn in diesem Fall zum Ende der laufenden Periode kündigen.
20.3 Änderungen der Vergütung richten sich ausschließlich nach § 9.5. Änderungen, die den vereinbarten Funktionsumfang wesentlich verringern, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang (§ 305b BGB).
21.2 Übertragung. Der Kunde darf den Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von metisora in Textform auf einen Dritten übertragen; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. metisora darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Erwerber des betreffenden Geschäftsbetriebs übertragen; der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung kündigen, wenn er die Übertragung für sich nicht gelten lassen will.
21.3 Anwendbares Recht. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, bleiben unberührt.
21.4 Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ingolstadt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien nach § 38 ZPO zulässig ist. Andernfalls gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. metisora ist außerdem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
21.5 Sprache. Vertragssprache ist Deutsch. Diese deutsche Fassung ist allein maßgeblich. Eine englische Übersetzung wird zur Verständlichkeit bereitgestellt und ist nicht verbindlich; bei Abweichungen geht der deutsche Wortlaut vor.
21.6 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
metisora — Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fassung 2.0, 29. September 2026.